Ab 28.12. Sport drinnen mit 2G+

Ab 28.12. Sport drinnen mit 2G+

Die neue Corona-Schutzverordnung sieht folgendes vor:

§4 …
(3) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen müssen:
1. die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen in Sportstätten … sowohl im Amateursport als auch im Profisport …

§ 2 Absatz 8 a Satz 1: Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

oder kurz gesagt:
Beim Sport in Innenräumen müssen immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen.

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